Rechtliche Grundlagen
Der Bundesrat hat am 4. Juni 2010 gestützt auf das Konsumenteninformationsgesetz eine Verordnung verabschiedet, mit welcher eine Deklarationspflicht nach Holzart und Holzherkunft eingeführt wird.
Diese ist am 01. Oktober 2010 in Kraft getreten.
Etappenweise Umsetzung
In einer ersten Etappe werden Rund- und Rohholz und bestimmte Holzprodukte aus Massivholz, deren Herkunft und Holzart relativ leicht ermittelt werden können, einer Deklarationspflicht unterstellt. Die Ausdehnung der Deklarationspflicht auf weitere Holzprodukte soll in einer späteren Etappe geprüft werden, wenn Klarheit über den Inhalt der künftigen EU-Regelung betreffend Holz und Holzprodukte besteht.
Wir stellen Ihnen auf den folgenden Seiten einige Informationen zur Verfügung.
Wenn Sie darüber hinaus noch weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Andreas Stücklin, Patrick Altherr oder Andreas Manger.
Wer muss Holz und Holzprodukte deklarieren?
Grundsätzlich jedes Unternehmen, welches Holz oder Holzprodukte an Konsumenten (Letztverbraucher) abgibt. Deklarationspflichtig sind neben dem Detailhandel (Möbelgeschäfte, Baumärkte etc.) auch Schreinereien, Zimmereien, Bodenleger etc. im Geschäftsverkehr mit Letztverbrauchern.
Was muss deklariert werden?
Die Holzart oder der Handelsname des Holzes sowie die Herkunft des Holzes.
Ist das Herkunftsland nicht eindeutig zu ermitteln, können auch mehrere Herkunftsländer angegeben werden. Nachhaltigkeitslabels wie FSC oder PEFC oder „Schweizer Holz“ entbinden nicht von der Deklarationspflicht!
Ein Hinweis auf ein Referenzsystem ist anzugeben. Neben der Norm EN 13556:2003 ist dies das Handelshölzerverzeichnis der Holzhandelszentrale. Sie ist als Datenbank auf der Seite des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen (BFK) frei verfügbar.
Die Datenbank ermöglicht es, sowohl den wissenschaftlichen Namen als auch den für die Deklaration nötigen Handelsnamen der Holzart zu ermitteln.
Zudem werden die Verbreitungsgebiete der Holzarten aufgeführt und es wird angegeben, ob die Holzart zu den unter dem Artenschutzübereinkommen (SR 0.453/CITES) geschützten Arten gehört.
Wie wird deklariert?
Holzart und Herkunft sollen am Produkt selbst, unmittelbar daneben oder auf der Verpackung gekennzeichnet sein. Ist dies nicht möglich, können die Informationen auch auf eine andere leicht zugängliche Art zur Verfügung gestellt werden (z.B. Regalanschrift, Katalog).
Administrative Entlastung
Zur administrativen Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen ist vorgesehen, dass bei Kleinserien bis 50 Stück und Einzelanfertigungen eine pauschale Deklaration der Holzart und Herkunft genügt.
Pro Holzart können dann die Herkunftsländer auf Basis der Einkäufe des Vorjahres angegeben werden.
Umsetzung bei Roser AG
Bei Roser AG sind bereits heute alle zu deklarierenden Produkte mit Holzart und Herkunft gekennzeichnet (siehe Muster).
Zur Vereinfachung haben wir für unsere Kunden ein Deklarationsblatt - getrennt nach Holzwerkstoffen und Furnier - erstellt, welches die wichtigsten Produktbereiche abdeckt. Dies ist eine pauschale Deklaration. Sie muss bei Einsatz von weiteren oder Fremdmaterialien ergänzt werden.
Diese Pauschaldeklaration wird nur Roser-Kunden zur Verfügung gestellt und muss separat angefordert werden. Nehmen Sie dazu bitte mit Ihrem Ansprechpartner Kontakt auf.
Wichtige und nützliche Hinweise und Informationsquellen
Hier finden Sie neben einigen weiterführenden Informationen auch Beispiele, wo Sie auf unseren Geschäftspapieren die Informationen zu Holzart und Herkunft finden.
Seite des BFK zur Holzdeklaration
Datenbank der Handelshölzer des BFK
Thema Deklarationspflicht auf der Seite vom VSSM
Download
Erläuterungen zum Geltungsbereich (BFK) Stand 12.10.2011
Wegleitung Nr. 1 (BFK)
Deklaration für Holz und Holzprodukte
Stand 17.11.2011